{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Eine\nsolche Verpflichtung zur Teilrückzahlung der Darlehensschuld sei gemäss Vereinbarung vom\n20. Juli 2018 die Überweisung des Verkaufserlöses im Zusammenhang mit der Liegenschaft\nin I.________ gewesen. H.________ sei dieser Verpflichtung unbestrittenermassen nicht\nnachgekommen, weshalb die Beklagte dafür einzustehen habe. Die Behauptung der\nBeklagten, nie eine Garantie abgegeben zu haben, sei falsch (act. 69 E. 3.1).\n\nDemgegenüber bestritt die Beklagte, gegenüber der Klägerin eine Garantie abgegeben zu\nhaben. Sie habe diese angebliche Garantie nie gesehen und nie unterzeichnet. Deren\nGültigkeit werde bestritten. Es sei aus Sicht der Beklagten völlig unsinnig, eine Garantie über\neinen Betrag von USD 15,6 Mio. abzugeben, den sie gar nicht habe (act. 69 E. 3.2).\n\n4.3 Das Kantonsgericht liess die Frage der von der Beklagten bestrittenen Echtheit der\nGarantieerklärung vom 22. Juli 2018 offen und begründete die Abweisung der Klage in\ndiesem Zusammenhang wie folgt:\n\nIn der Garantieerklärung habe sich die Beklagte mit Verweis auf Art. 111 OR sowie mit\nBezugnahme auf die Schuld ihres Ehemannes H.________ gegenüber der Klägerin im Betrag\nvon total USD 19'899'735.68 verpflichtet, der Klägerin unter Verzicht auf Einreden und\nEinwendungen aus dem Grundverhältnis unwiderruflich jeden Betrag bis USD 19'899'735.68\nzuzüglich Zinsen auf erste Aufforderung hin zu bezahlen. Art. 84 Abs. 1 OR [\"Geldschulden\nsind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen\"] sei universell\nformuliert und mache deutlich, dass als Schuldwährung nicht nur Schweizer Franken,\nsondern auch ausländische Währungen in Frage kämen. Gemäss Art. 84 Abs. 2 OR [\"Lautet\ndie Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die\ngeschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt\nwerden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes 'effektiv' oder eines ähnlichen Zusatzes\ndie wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist\"] könne der Schuldner – vorbehältlich\neiner Effektivklausel – nach seiner Wahl in Landeswährung [oder vereinbarter\nFremdwährung] zahlen, während der Gläubiger ausschliesslich Zahlung in der vereinbarten\nFremdwährung fordern dürfe. Das Gericht dürfe im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in\nSeite 19/23\n\nder geschuldeten Fremdwährung zusprechen. Da die Garantieerklärung auf Zahlung von US-\nDollar laute, dürfe der Klägerin die in der materiellrechtlich nicht geschuldeten Währung Euro\neingeklagte Forderung nicht zugesprochen werden. Die Beklagte könne somit selbst bei\nBejahung der Echtheit der Garantieerklärung nicht zur Zahlung der beantragten\nEUR 550'000.00 verpflichtet werden (act. 69 E. 3.4-3.8).\n\nLediglich der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass auch keine Leistungspflicht der\nBeklagten aus kumulativer Schuldübernahme (bzw. Schuldbeitritt oder Schuldmitübernahme)\nbestehe. Es fehle an einer Verpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin\n(vgl. vorne E. 3.2.3.1). Zudem sei das bei der kumulativen Schuldübernahme regelmässig\nvorhandene erkennbare Eigeninteresse des sich Verpflichtenden am Geschäft, das zwischen\ndem Hauptschuldner und dem Gläubiger geschlossen worden sei, von der Klägerin weder\nbehauptet worden noch sei ein solches Interesse der Beklagten ersichtlich (act. 69 E. 4).\n\n4.4 Demgegenüber bringt die Klägerin vor, es sei – auch unter dem Aspekt von Art. 84 Abs. 1 OR\n– nicht zu beanstanden, dass sie die Zahlung in Euro und nicht in US-Dollar verlange.\n\n"}