{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Oktober 2018 gegenüber N.________ angekündigt habe, er werde seine\nEhefrau anweisen, EUR 550'000.00 zu überweisen (act. 1 Rz 14; act. 19 Rz 17 und 23 f.).\nZum einen hat die Beklagte den Inhalt der angeblichen Besprechungsnotiz von N.________\nvom 4. Oktober 2018 (act. 1/7) ausdrücklich bestritten (act. 13 Rz 7). Zum anderen vermag\ndie von N.________ (einseitig) verfasste Besprechungsnotiz nicht zu beweisen, dass\nzwischen ihm und H.________ tatsächlich eine Besprechung stattgefunden hat. Eine von\nH.________ vorab gegenüber N.________ angekündigte Anweisung seiner Ehefrau, der\nSeite 17/23\n\nKlägerin EUR 550'000.00 zu überweisen, lässt sich sodann auch nicht den Aussagen von\nH.________ entnehmen (act. 44 Ziff. 12-17; s. auch die Aussagen der Beklagten in act. 43\nZiff. 36 f.) und N.________ kann mangels hinreichender Berufungsbegründung nicht mehr\nangehört werden (vgl. sogleich E. 3.5). Folglich hat die Klägerin die angeblich von der\nBeklagten gegenüber ihr konkludent erklärte Annahme der Anweisung nicht nachgewiesen,\nweshalb die Klage auch in diesem Zusammenhang abzuweisen wäre.\n\n3.5 Schliesslich moniert die Klägerin, das Kantonsgericht habe mit seiner \"falschen Feststellung\nzur Person von N.________\" ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Beweis verletzt,\nindem sie ihr den \"Gegenbeweis\" nicht zuerkannt habe. Namentlich habe das Kantonsgericht\nim Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet, die offerierten Zeugen\nN.________, R.________ und S.________ zu befragen, welche hätten bezeugen können, dass\ndie Beklagte N.________ gut kenne und das Vertretungsverhältnis zwischen N.________ und\nder Klägerin bestens bekannt gewesen sei (act. 70 Rz 49).\n\nDiese Rüge kann nicht gehört werden. Wird die Berufung damit begründet, dass die Vorinstanz\nerstinstanzlichen Beweisanträgen zu Unrecht nicht entsprochen hat, so sind die\nentsprechenden Beweisanträge vor der Berufungsinstanz erneut zu stellen. Ausserdem ist in\nder Berufung näher darzulegen, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme der\nverweigerten Beweise geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des\nBundesgerichts 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.3.1; 5A_209/2014 vom 2. September\n2014 E. 4.2 f.; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Diesen Anforderungen wird\ndie Klägerin nicht gerecht: Zum einen hat sie in ihrer Berufung die Beweisanträge auf die\nBefragung der von ihr angerufenen Zeugen nicht erneuert; zum anderen gab sie hinsichtlich\neines abweichenden Beweisergebnisses zwar an, die offerierten Zeugen hätten bezeugen\nkönnen, dass die Beklagte N.________ gut kenne und ihr das Vertretungsverhältnis zwischen\nN.________ und der Klägerin bestens bekannt gewesen sei. Dabei verkennt sie allerdings,\ndass es hierauf – wie dargelegt (vgl. vorne E. 3.4.2.3) – nicht ankommt. Zu einem\nabweichenden Beweisergebnis im Zusammenhang mit dem Nachweis einer konkludenten\nAnnahme hat sie sodann nichts vorgebracht, obwohl sie hierzu in formeller Hinsicht gehalten\ngewesen wäre. Mithin ist auf die Berufung diesbezüglich nicht einzutreten.\n\n3.6 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Klägerin gestützt auf die geltend\ngemachte Anweisung keine Forderung gegenüber der Beklagten zusteht. Die Berufung\nerweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf\neinzutreten ist.\n\n4. Im Weiteren wies das Kantonsgericht die Klage auch hinsichtlich eines Anspruchs gestützt\nauf eine Garantie gemäss Art. 111 OR ab, da die Klägerin den Betrag nicht in der richtigen\nWährung eingeklagt habe. Auch hiergegen erhebt die Klägerin Berufung.\n\n4.1 Wer einem anderen die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatz\ndes hieraus entstandenen Schadens verpflichtet (Art. 111 OR). Zweck eines solchen\nGarantievertrags – im Randtitel des Gesetzes missverständlich als \"Vertrag zu Lasten eines\nDritten\" bezeichnet – ist die Sicherung einer fremden Leistung. Der Promittent verpflichtet sich\nin einer selbständigen Abrede, den Promissar für den Fall zu entschädigen, dass sich der Dritte\nSeite 18/23\n\nnicht so verhält, wie dies der Promittent versprochen hat. Dabei verspricht er nicht eine eigene\nLeistung, sondern ein bestimmtes oder bestimmbares Verhalten eines Dritten. Im Gegensatz\nzur Anweisung liegt der Normzweck des Garantievertrags also nicht darin, den Dritten zur\nLeistung zu verpflichten oder zu ermächtigen. Vielmehr besteht der Inhalt der Leistung des\nPromittenten (nur) im Ersatz eines Schadens, falls der Dritte nicht leistet. Art. 111 OR gibt\nkeinen Anspruch auf Erfüllung, sondern normiert lediglich einen Schadenersatzanspruch für\nden Fall, dass die Leistung des Dritten ausbleibt (vgl. Pestalozzi, Basler Kommentar, 7. A.\n2020, Art. 111 OR N 1 und 14).\n\n"}