{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Klägerin beruft sich mithin auf das Stellvertretungsrecht,\nwelches sich vorliegend ebenfalls nach dem schweizerischen Recht richtet (weil M.________\nals angeblicher Vertreter der Beklagten seine \"Niederlassung\" in der Schweiz hat bzw.\nhauptsächlich in der Schweiz handelt [vgl. Art. 126 Abs. 1 und 2 IPRG]). Dieses Recht ist auch\nauf einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärungen – wie die Annahmeerklärung bei der\nAnweisung (vgl. vorne E. 2.4) – anwendbar (vgl. Zäch/Künzler, Berner Kommentar, 2. A. 2014,\nVorbemerkungen zu Art. 32-40 OR N 103).\n\n3.4.2.2 Gemäss Art. 32 OR wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet,\nwenn jemand, der zur Vertretung eines anderen ermächtigt ist, in dessen Namen einen\nVertrag abschliesst (bzw. eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgibt; Abs. 1).\nHat sich der Vertreter beim Vertragsabschluss nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird\nder Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den\nUmständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig\nwar, mit wem er den Vertrag schliesse (Abs. 2).\nSeite 16/23\n\n3.4.2.3 Der E-Mail von M.________ an N.________ vom 12. Oktober 2018 (vgl. act. 1/8; vorne\nSachverhalt Ziff. 4.2) lässt sich keine Erklärung von M.________ hinsichtlich einer von der\nBeklagten gegenüber der Klägerin bzw. N.________ angenommenen Anweisung entnehmen.\nSeine darin gemachten Ausführungen betreffen – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt\n– ausschliesslich die (fehlende) IBAN zur Vervollständigung des von der Beklagten gegenüber\nder Bank L.________ erteilten Zahlungsauftrags (vgl. act. 69 E. 2.9.3; s. dazu auch die\nklägerischen Behauptungen in act. 1 Rz 15 und act. 19 Rz 16 sowie die Aussagen von\nM.________ in act. 45 Ziff. 12 und 31-33). Ausserdem darf der der E-Mail angehängte\n(unvollständige) Zahlungsauftrag nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist auch der Inhalt\nder E-Mail zu beachten, wo mit Blick \"auf eine einwandfreie und schnelle Gutschrift\" einzig auf\ndie fehlende EUR-IBAN der Klägerin hingewiesen wird; von der Begründung einer separaten\nSchuldpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ist hingegen nicht die Rede (vgl. hierzu\nauch hinten E. 3.4.2.4). Damit mangelt es aber – selbst wenn M.________ von der Beklagten\nzur Mitteilung ihres Verpflichtungswillens ermächtigt worden wäre – an einer (der Beklagten\nzurechenbaren) Erklärung von M.________ betreffend die Annahme der Anweisung. Erfolgte\nkeine diesbezügliche Erklärung, hat die Beklagte die Anweisung gegenüber der Klägerin nicht\nangenommen und fällt M.________ im Übrigen auch als Bote, d.h. als blosser Übermittler einer\nentsprechenden Erklärung, ausser Betracht (vgl. Zäch/Künzler, a.a.O., Vorbemerkungen zu\nArt. 32-40 OR N 17-22). Demnach ist der Klägerin keine Annahmeerklärung zugegangen,\nweshalb es letztlich irrelevant ist, ob die Beklagte M.________ hierzu ermächtigt hat oder nicht.\nDementsprechend spielt es aber auch keine Rolle, ob die Beklagte N.________ kannte und\nwusste, dass dieser für die Klägerin handelte. Schliesslich ist unbestritten, dass die Beklagte\nden gegenüber der Bank L.________ erteilten Zahlungsauftrag am 15. Oktober 2018\nwiderrufen durfte, da der Überweisungsbetrag ihrem Konto nicht belastet worden ist (vgl.\nArt. 470 Abs. 2bis OR; vorne Sachverhalt Ziff. 4.3; act. 13 Rz 8 und 10; act. 19 Rz 6 und 21;\nact. 24 Rz 17; act. 26 Rz 8; act. 26 Rz 43).\n\n3.4.2.4 In der Berufung bringt die Klägerin – im Unterschied zu ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften\n(vgl. act. 1 Rz 18; act. 19 Rz 17 und 21-24; vorne E. 3.1.1) – nicht mehr vor, dass die Beklagte\ndie Anweisung gegenüber der Klägerin mit der beabsichtigten Überweisung allenfalls\nkonkludent angenommen habe, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen (vgl.\nBGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2022 vom 22. August 2022\nE. 4.4.1).\n\n"}