{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Seiner Einvernahme lasse sich auch entnehmen, dass N.________ einzig aus dem\nGrund zu H.________ und der Beklagten gekommen sei, um die Zahlung an die Klägerin zu\nbeschleunigen. Bei der Aussage von H.________ sei ausserdem zu berücksichtigen, dass er\nder Ehemann der Beklagten sei und damit zwangsläufig ein Interesse am Ausgang des\nVerfahrens zugunsten der Beklagten habe, weshalb seine Aussagen umso glaubhafter seien.\nDer an der Sitzung vom 12. Oktober 2018 anwesende Mitarbeiter der Bank L.________,\nM.________, habe in seiner Zeugenbefragung zudem bestätigt, dass die Beklagte ihm die\nErlaubnis gegeben habe, bezüglich des Zahlungsauftrags mit N.________ Kontakt\naufzunehmen. Hätte die Beklagte nicht gewusst, wer N.________ sei und in welchem\nVerhältnis er zur Klägerin stehe, so hätte sie dem Bankmitarbeiter sicherlich nicht erlaubt, mit\nihm in Kontakt zu treten. Schliesslich habe M.________ auch bestätigt, dass die Beklagte über\nden Hintergrund der Zahlung an die Klägerin klar informiert gewesen sei und die Zahlung\naufgrund eines finanziellen Engpasses ihres Ehemannes habe erfolgen müssen. Die Beklagte\nhabe gemäss den Aussagen von M.________ auch verstanden, weshalb die Zahlung\nnotwendig gewesen sei und ihr entsprechendes Einverständnis zum Zahlungsauftrag gegeben.\nHinzu komme, dass die E-Mail-Adresse von N.________ – sehr prominent – zuoberst auf dem\nZahlungsauftrag vermerkt gewesen sei, bevor die Beklagte den Zahlungsauftrag\nunterschrieben habe. Hätte die Beklagte N.________ nicht gekannt und wäre ihr sein\nVerhältnis zur ebenfalls auf dem Zahlungsauftrag aufgeführten Empfängerin von EUR\n550'000.00 nicht bekannt gewesen, hätte sie den Zahlungsauftrag sicherlich nicht\nunterschrieben. Der Schluss, dass die Beklagte nicht gewusst habe, wer N.________ gewesen\nsei und in welchem Verhältnis dieser zur Klägerin gestanden habe, lasse sich aus diesen\nBeweisen schlicht nicht ableiten. Damit sei klar erstellt, dass die Beklagte N.________ nicht nur\ngekannt, sondern am 12. Oktober 2018 auch genau gewusst habe, dass er ein Vertreter der\nKlägerin gewesen sei, der die Zahlung der Schulden von H.________ an die Klägerin habe\nbeschleunigen wollen. Dass die Beklagte N.________ bzw. sein Verhältnis zur Klägerin nicht\ngekannt habe, sei somit eine reine Schutzbehauptung. Folglich bleibe es dabei, dass die\nBeklagte am 12. Oktober 2018 die Bank L.________ bzw. den Kundenberater M.________\nermächtigt habe, mit der Klägerin bzw. mit ihrem Vertreter N.________ in Kontakt zu treten und\ndieser bzw. ihrem Vertreter die Annahme der Anweisung anzuzeigen, wie dies die Klägerin in\nihren Rechtschriften ausführlich dargestellt habe (act. 70 Rz 41-48).\nSeite 15/23\n\nIm Weiteren habe die Beklagte M.________ mit der erforderlichen Klarheit instruiert, den\nZahlungsauftrag an die Klägerin zu übermitteln und so ihren Verpflichtungswillen mitzuteilen.\nDie Beklagte habe einzig den bei der Sitzung vom 12. Oktober 2018 anwesenden M.________,\nder kein eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens habe, nicht vom Bankgeheimnis\nbefreit, damit dieser möglichst wenig aussage. Demgegenüber habe die Beklagte die beiden\nZeuginnen P.________ und Q.________ vom Bankgeheimnis befreit, weil sie sich erhofft habe,\ndass diese zu ihren Gunsten aussagen würden. Aus der Aussage von M.________ ergebe sich\ndennoch klar, dass ihn die Beklagte ermächtigt habe, den Zahlungsauftrag an die Klägerin zu\nübermitteln und so ihren Verpflichtungswillen mitzuteilen. M.________ habe ausgesagt, dass\ndie E-Mail-Adresse von N.________ bereits vor der Unterschrift der Beklagten auf dem\nZahlungsauftrag vermerkt gewesen sei. Weiter habe er bestätigt, dass die Beklagte ihn\ngebeten habe, nach der Unterzeichnung des Zahlungsauftrags mit der Klägerin in Kontakt zu\ntreten; die Beklagte (\"Auftraggeberin\") habe ihm in englischer Sprache den Auftrag erteilt, mit\nN.________ im Zusammenhang mit dem Zahlungsauftrag Kontakt aufzunehmen. Damit sei\nbelegt, dass die Beklagte M.________ zur Sendung der E-Mail inklusive dem angehängten\nZahlungsauftrag zugunsten der Klägerin ermächtigt habe. Die Übermittlung des\nZahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 stelle daher eine Annahme der Anweisung im Sinne\nvon Art. 468 Abs. 1 OR dar, wodurch zwischen der Klägerin und der Beklagten \"ein\nLeistungsverhältnis entstanden\" sei, aus welchem die Klägerin die Bezahlung von EUR\n550'000.00 fordern könne. Dass irgendein Vorbehalt bestanden habe, sei während des ganzen\nvorinstanzlichen Verfahrens weder substanziiert behauptet worden noch ergebe sich ein\nsolcher aus den Beweisen (act. 70 Rz 50-59).\n\n3.4.2 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.\n\n"}