{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Bürgschaft/Garantievertrag"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:45:44", "Checksum": "c065372e0dda9b32513f0226e0d9935a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32\nRegeste:\nForderung | Bürgschaft/Garantievertrag\n\n3.3.1 Die Rügen der Klägerin sind insoweit begründet, als die Vorinstanz die Klage hinsichtlich des\nBetrags von EUR 363'000.00 nicht mit der Begründung hätte abweisen dürfen, dass es sich\ndiesbezüglich um einen unverbindlichen Wunsch bzw. eine Bitte von H.________ gehandelt\nhabe. Wie die Vorinstanz einleitend zutreffend festhielt, ist die Anweisung von einem blossen\nRat oder Wunsch [des Anweisenden] abzugrenzen: Eine \"Anweisung\" zur Leistung auf\nRechnung der Angewiesenen, welche das Vermögen des Anweisenden nicht berührt, gibt es\nnicht (vgl. act. 69 E. 2.7; Gautschi, Berner Kommentar, 1962, Art. 466 OR N 8b m.w.H.). Die\nVorinstanz hat jedoch übersehen, dass der Bezug zum Vermögen des Anweisenden mit der\neigentlichen Anweisung geschaffen wird, sobald die Leistung auf fremde Rechnung – d.h. auf\nRechnung des Anweisenden – erfolgen soll. So begründet die Zahlung der Angewiesenen an\ndie Anweisungsempfängerin bei der sog. \"Anweisung auf Kredit\" einen Anspruch der\nAngewiesenen gegenüber dem Anweisenden auf Ersatz aus dem Deckungsverhältnis,\nwährend bei der sog. \"Anweisung auf Schuld\" das Schuldverhältnis zwischen dem\nAnweisenden und der Angewiesenen aus dem Deckungsverhältnis im Umfang der Zahlung\nuntergeht (vgl. Beyeler, a.a.O., Art. 466 OR N 14; Lardelli, a.a.O., Art. 466 OR N 2;\nGuhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A. 2000, § 54 N 11).\nDer Bezug zum Vermögen des Anweisenden ist vorliegend ohne Weiteres gegeben, ist doch\nanhand der Aussagen der Beteiligten erstellt, dass die Beklagte ihrem Ehemann mit der\nZahlung an die Klägerin auf dessen – d.h. auf fremde – Rechnung finanziell aushelfen sollte.\nSo erklärte die Beklagte an der Parteibefragung, dass ihr Ehemann sie einfach darum\ngebeten habe, ihm in finanzieller Hinsicht zu helfen, indem sie ihm Geld ausleihe (act. 43 Ziff.\n11). Dies bestätigte H.________ als Zeuge insoweit, als er erklärte, dass er seine Ehefrau\nnicht nur einmal, sondern mehrmals darum gebeten habe, das Geld zu überweisen (act. 44\nZiff. 17; s. dazu auch die Aussagen von M.________ in act. 45 Ziff. 22-25, 42, 53 und 55).\nDemnach hat – wie die Klägerin zu Recht ausführt – H.________ die Beklagte am 12.\nOktober 2018 angewiesen, der Klägerin EUR 550'000.00 zu leisten.\n\n3.3.2 Damit ist der Klägerin allerdings nicht geholfen, ist doch die Beklagte nicht verpflichtet, von\nder Anweisung Gebrauch zu machen und das Geld der Klägerin zu überweisen. Zudem kann\ndie Klägerin auch aus dem Anweisungsvertrag zwischen H.________ und der Beklagten\nsowie aus der Bestimmung von Art. 468 Abs. 2 OR – wie dargelegt (vgl. vorne E. 2.4 f.) –\nnichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beklagte wäre nämlich nur dann verpflichtet gewesen,\nder Klägerin den Betrag von EUR 550'000.00 zu bezahlen, wenn sie die Anweisung\ngegenüber der Klägerin im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR vorbehaltlos angenommen hätte\n(vgl. vorne E. 2.4 und hinten E. 3.4.2.3 f.).\n\n3.4 Im Weiteren wirft die Klägerin der Vorinstanz vor, diese habe den Sachverhalt unrichtig\nfestgestellt, indem sie festgehalten habe, dass in der Übermittlung des Zahlungsauftrags vom\n12. Oktober 2018 keine vorbehaltlose Verpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber der\nKlägerin zu erblicken sei.\nSeite 14/23\n\n3.4.1 Die Vorinstanz habe sich diesbezüglich auf den (unrichtigen) Standpunkt gestellt, aus der\nAussage von M.________ gehe nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass die Beklagte\nihn instruiert habe, den Zahlungsauftrag an die Klägerin zu übermitteln und so ihren\nVerpflichtungswillen mitzuteilen. Ebenso wenig treffe zu, dass sich aus der auf dem\nZahlungsauftrag aufgeführten E-Mail-Adresse <N.________> keine Rückschlüsse auf die\nKlägerin hätten ziehen lassen, da die Beklagte nicht gewusst habe, dass es sich bei\nN.________ (bzw. seiner E-Mail-Adresse) um einen Vertreter der Klägerin gehandelt habe\n(act. 70 Rz 39 f.).\n\n"}