{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dies bedeute, dass die Leistung der Angewiesenen an die\nAnweisungsempfängerin entweder eine Forderung [der Angewiesenen] gegenüber dem\nAnweisenden begründe oder eine bestehende Forderung [der Angewiesenen gegenüber dem\nAnweisenden] unmittelbar aufgrund der Anweisung (ganz oder teilweise) tilge. Bei einem\nAnspruch von EUR 187'000.00 [des Anweisenden gegenüber der Angewiesenen] hätte die\nLeistung von EUR 550'000.00 [der Angewiesenen an die Anweisungsempfängerin] zur\nTilgung des Anspruchs [des Anweisenden gegenüber der Angewiesenen] aus dem\nVerkaufserlös und zu einer Forderung der Beklagten gegenüber H.________ [d.h. der\nAngewiesenen gegenüber dem Anweisenden] im Betrag von EUR 363'000.00 geführt. Dies\nentspreche im Übrigen auch der bisherigen (behaupteten) Praxis der Eheleute ________,\nwonach die Beklagte ihrem Ehemann öfters – so auch am Abend des 12. Oktober 2018 –\nfinanziell ausgeholfen habe. Denkbar wäre auch, dass die Umsetzung der Anweisung nicht zu\neiner Forderung der Beklagten geführt, sondern die Beklagte den Betrag ihrem Ehemann\ngeschenkt habe. Ausserdem sehe Art. 468 Abs. 3 [recte: Abs. 2] OR vor, dass die\nAngewiesene zur Zahlung verpflichtet sei, soweit sie Schuldnerin des Anweisenden sei (was\ndie Beklagte gemäss der Auffassung der Vorinstanz mindestens im Umfang von\nEUR 187'000.00 sei) und ihre Lage dadurch, dass sie an die Anweisungsempfängerin\nZahlung leisten solle, in keiner Weise verschlimmert werde.\n\nIm Weiteren habe die Vorinstanz fälschlicherweise ausgeführt, dass es sich bei der\n\"Anweisung über EUR 550'000.00\" teilweise nicht um eine Anweisung, sondern um einen\nunverbindlichen Wunsch oder eine Bitte gehandelt habe. Der massgebende Unterschied\nzwischen einer Anweisung und einem unverbindlichen Wunsch oder einer Bitte sei, dass der\nAnweisende den Angewiesenen ermächtige, auf seine Rechnung an den\nAnweisungsempfänger zu leisten; bei einem Wunsch oder einer Bitte hätte die Beklagte\nhingegen selber auf ihre Rechnung – und nicht auf Rechnung von H.________ – an die\nKlägerin geleistet. Die Vorinstanz habe richtigerweise festgestellt, dass H.________\ngegenüber der Klägerin im Umfang von mehreren Millionen verschuldet sei. Zudem habe die\nBeklagte bestätigt, dass es beim Treffen vom 12. Oktober 2018 darum gegangen sei, ihrem\nEhemann in finanzieller Hinsicht auszuhelfen, indem sie ihm Geld ausleihe. Selbst aus der\nSicht der Beklagten wäre somit ihre Leistung an die Klägerin auf Rechnung von H.________\nerfolgt. Dasselbe gelte auch für H.________ und die Klägerin: Beide hätten die Zahlung der\nBeklagten als Zahlung auf Rechnung von H.________ verstanden, wodurch sich die Schuld\nvon H.________ gegenüber der Klägerin verringert hätte. Zudem stehe fest, dass H.________\nder Klägerin mehrere Millionen US-Dollar schulde, weshalb die Annahme, dass die Beklagte\nSeite 13/23\n\nauf eigene Rechnung an die Klägerin hätte leisten sollen, schlicht realitätsfremd wäre.\nDemnach habe es sich bei der Anweisung von EUR 550'000.00 entgegen den Erwägungen\nder Vorinstanz auch nicht um einen unverbindlichen Wunsch von H.________ handeln\nkönnen. Vielmehr bleibe es dabei, dass H.________ die Beklagte am 12. Oktober 2018\nangewiesen habe, auf seine Rechnung EUR 550'000.00 an die Klägerin zu überweisen, und\ndie Beklagte diese Anweisung angenommen habe (act. 70 Rz 17-28).\n\n"}