{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Vermutung der Beklagten, dass diese E-Mail-Adresse nachträglich\nzwischen dem Logo [der Bank L.________] und dem Inhalt des Schreibens eingefügt worden\nsei, stelle eine blosse Mutmassung dar. An der Parteibefragung habe die Beklagte zu Protokoll\ngegeben, sie realisiere erst jetzt, dass diese E-Mail-Adresse auf dem Zahlungsauftrag vermerkt\nsei. Im Büro ihres Ehemannes habe sie einen Mann gesehen, der N.________ geheissen\nhabe. Damals habe sie aber nicht gewusst, dass dieser Mann N.________ gewesen sei. Auf\ndie Frage, ob die E-Mail-Adresse bereits auf dem Dokument vermerkt gewesen sei, als die\nBeklagte es unterzeichnet habe, habe M.________ geantwortet, \"er denke ja\". Er habe sich an\nder Zeugenbefragung aber nicht daran erinnern können, ob die E-Mail-Adresse von\nN.________ auf dem Zahlungsauftrag deshalb vermerkt worden sei, weil er gebeten worden\nSeite 11/23\n\nsei, anschliessend an die Zahlung eine Bestätigung an diese Adresse zu senden. Auf Vorhalt\nseiner E-Mail vom 12. Oktober 2018 habe M.________ dann erklärt, es müsse die Beklagte\ngewesen sein, welche ihn gebeten habe, mit N.________ wegen der fehlenden IBAN Kontakt\naufzunehmen.\n\nAus den Aussagen von M.________ gehe – so das Kantonsgericht – nicht in der\nerforderlichen Klarheit hervor, dass die Beklagte ihn instruiert habe, den Zahlungsauftrag an\ndie Klägerin zu übermitteln und so ihren Verpflichtungswillen mitzuteilen. Zum einen sei es\ngemäss der Aussage von M.________ darum gegangen, die fehlende IBAN zu erfragen,\nwelche der Vervollständigung des Zahlungsauftrags gedient habe; zum anderen lasse die E-\nMail-Adresse <N.________> keine Rückschlüsse auf die Klägerin zu. Die Klägerin habe denn\nauch nicht behauptet, die Beklagte habe gewusst, dass es sich bei N.________ um einen\nVertreter der Klägerin gehandelt habe. Sie habe lediglich auf mehrere Treffen der Beklagten\nmit dem \"Eigentümer\" der Klägerin, R.________, der von N.________ begleitet worden sei,\nsowie auf ein Treffen der Beklagten mit N.________ im Beisein ihrer Rechtsvertreter\nverwiesen. Diese Treffen hätten aber gemäss der unbestrittenen Darstellung der Klägerin in\nder letzten Oktoberwoche 2018 sowie am 8. und 9. November 2018 – somit nach\nUnterzeichnung des Zahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 – stattgefunden. Es sei\naufgrund der Aussagen der Beklagten und von H.________ zwar davon auszugehen, dass\ndie Beklagte bereits vor dem 12. Oktober 2018 einen Herrn namens \"N.________\" im Büro\nihres Ehemannes gesehen habe. Indessen sei nicht erstellt, dass die Beklagte gewusst habe,\ndass es sich bei <N.________> [N.________] um einen Vertreter der Klägerin gehandelt\nhabe, zumal gestützt auf die Aussagen von M.________ davon auszugehen sei, dass die\nAngaben für den Inhalt des Zahlungsauftrags – und damit auch die E-Mail-Adresse\n<N.________> – von H.________ gestammt hätten. Hinzu komme, dass eine Kopie der E-\nMail vom 12. Oktober 2018 lediglich an M.________ selbst sowie an H.________ gegangen\nsei. Die Beklagte sei demgegenüber nicht im Verteiler dieser E-Mail aufgeführt gewesen.\nHätte die Beklagte M.________ instruiert, den Zahlungsauftrag zur Kundgabe ihres\nVerpflichtungswillens an die Klägerin zu übermitteln, wäre zu erwarten gewesen, dass er die\nBeklagte in der betreffenden E-Mail \"in Kopie gesetzt\" hätte. Dass M.________ dies nicht\ngetan habe, spreche somit ebenfalls gegen die Darstellung der Klägerin, wonach die Beklagte\nM.________ ermächtigt habe, den Zahlungsauftrag an die Klägerin zu übermitteln (act. 69 E.\n2.9.2 f.).\n\nZusammengefasst sei in der Unterzeichnung und nachfolgenden Übermittlung des Zahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 keine vorbehaltlose Verpflichtungserklärung der Beklagten\ngegenüber der Klägerin zu erblicken. Mangels Annahme der Anweisung nach Art. 468 Abs. 1\nOR sei zwischen der Klägerin und der Beklagten \"kein Leistungsverhältnis entstanden\", aus\nwelchem die Klägerin gegenüber der Beklagten die Bezahlung von EUR 550'000.00 fordern\nkönne (act. 69 E. 2.9.3).\n\n3.2.3.2 Auf die Befragung der von der Klägerin offerierten Zeugen R.________, N.________,\nS.________ und T.________ könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.\nVorliegend seien die Geschehnisse im Zeitpunkt der Unterzeichnung und nachfolgenden\nÜbermittlung des Zahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 entscheidend. An der Besprechung\nvom 12. Oktober 2018 seien nach den übereinstimmenden Darstellungen der Parteien\nlediglich die Beklagte, H.________ und M.________ anwesend gewesen. Die offerierten\nSeite 12/23\n\nZeugen hätten demnach – wenn überhaupt – lediglich über die Hintergründe des behaupteten\nAnweisungsverhältnisses Aussagen machen, nicht jedoch aus eigener Wahrnehmung über\nden Ablauf und Inhalt der erwähnten Besprechung berichten können. Deren Aussagen hätten\nfolglich keinen Einfluss auf das feststehende Beweisergebnis gehabt (act. 69 E. 2.9.4).\n\n"}