{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Bürgschaft/Garantievertrag"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:45:44", "Checksum": "c065372e0dda9b32513f0226e0d9935a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32\nRegeste:\nForderung | Bürgschaft/Garantievertrag\n\n3.2 Das Kantonsgericht folgte im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten. Seine Erwägungen\nlassen sich wie folgt zusammenfassen:\n\n3.2.1 Vorab könne offengelassen werden, ob der handschriftliche Zahlungsauftrag vom 12. Oktober\n2018 an die Bank L.________ wegen fehlender Kontodetails der Begünstigten (namentlich\nwegen der fehlenden IBAN) gemäss Compliance- bzw. Bankrichtlinien ungültig gewesen sei.\nDiese Frage sei nicht relevant bei der Beurteilung, ob die Klägerin aufgrund des von der\nBeklagten unterzeichneten und von M.________ mit E-Mail vom 12. Oktober 2018\nübermittelten Zahlungsauftrags in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, dass die\nBeklagte sich ihr gegenüber zur Leistung habe verpflichten wollen (act. 69 E. 2.4).\n\n3.2.2 Zunächst sei zu prüfen, ob die Beklagte von H.________ angewiesen worden sei, den Betrag\nvon EUR 550'000.00 an die Klägerin zu leisten. Hierfür hätte H.________ die Beklagte\nermächtigen müssen, die Zahlung auf seine Rechnung vorzunehmen.\n\nAufgrund des eingereichten Kaufvertrags sei erstellt, dass die Liegenschaft in I.________ im\nMiteigentum von H.________ (Miteigentumsanteil von 34/100) sowie der Beklagten und ihrer\nTochter J.________ (Miteigentumsanteil von je 33/100) gestanden habe, weshalb die\nMiteigentümer grundsätzlich im Umfang ihrer Quoten am Verkaufserlös berechtigt seien.\nFolglich sei H.________ nicht am vollen Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in\nI.________, sondern lediglich im Umfang seines Miteigentumsanteils von 34/100 berechtigt\ngewesen. Der Einwand der Beklagten, wonach der Verkaufserlös und insbesondere der Anteil\nihres Ehemannes ihr zugestanden habe, da sie selber erhebliche Forderungen gegenüber\nihrem Ehemann habe, sei von der Klägerin bestritten und von der Beklagten weder\nsubstanziiert noch belegt worden. Demzufolge habe eine Anweisung von H.________ an die\nBeklagte nur den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Verkaufserlös von 34/100 – d.h.\nEUR 187'000.00 [ausgehend von einem Erlös von EUR 550'000.00] – betreffen können.\nBezüglich der Restsumme von EUR 363'000.00 (= 66/100) habe es H.________ an der\nerforderlichen Verfügungsmacht gefehlt, um die Beklagte zur Leistung auf seine Rechnung\nSeite 10/23\n\nnach Art. 466 Abs. 1 OR zu ermächtigen. H.________ habe an der Zeugenbefragung denn\nauch ausgesagt, er habe seine Ehefrau gar nicht anweisen können, sondern habe sie\ngebeten, dies zu tun. Die Beklagte habe ausgesagt, ihr Ehemann habe sie bei der\nBesprechung vom 12. Oktober 2018 in der Filiale der Bank L.________ darum gebeten, ihm in\nfinanzieller Hinsicht zu helfen. Auch der Zeuge M.________ habe – auf Frage nach den\nHintergründen des Zahlungsauftrags – erklärt, H.________ habe einen finanziellen Engpass\ngehabt; als Ehepaar unterstütze man einander. Somit falle hinsichtlich des Betrags von\nEUR 363'000.00 – so das Kantonsgericht – eine Anweisung nach Art. 466 OR von\nH.________ an die Beklagte ausser Betracht, da es sich diesbezüglich lediglich um einen\nunverbindlichen Wunsch bzw. eine Bitte von H.________ gehandelt habe, ihm finanziell\nauszuhelfen. Die Anweisung sei von einem blossen Rat oder Wunsch abzugrenzen, denn eine\nAnweisung zur Leistung für eigene Rechnung der Angewiesenen, welche das Vermögen des\nAnweisenden nicht berühre, gebe es nicht (act. 69 E. 2.7 f.).\n\n3.2.3 Im Weiteren sei zu beurteilen, ob die Beklagte in Bezug auf den H.________ grundsätzlich\nzustehenden Teil des Verkaufserlöses von EUR 187'000.00 gegenüber der Klägerin\nvorbehaltlos die Annahme erklärt habe und damit eine Leistungspflicht gegenüber der\nKlägerin entstanden sei (Art. 468 Abs. 1 OR). Dies setze eine unmissverständliche\nVerpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin voraus. Die Klägerin habe\nsomit nachzuweisen, dass sich die Beklagte mit der Unterzeichnung und der nachfolgenden\nÜbermittlung des Zahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 gegenüber der Klägerin habe\nverpflichten wollen (act. 69 E. 2.9).\n\n3.2.3.1 Gemäss dem Zahlungsauftrag vom 12. Oktober 2018 habe die Beklagte die Bank L.________\ninstruiert, zugunsten der Klägerin eine Überweisung auf ein noch unbekanntes Konto bei der\nO.________ SA in Zürich auszuführen. Die vorbehaltlose Annahmeerklärung der\nAngewiesenen müsse gegenüber der Anweisungsempfängerin erfolgen. Es sei somit\nerforderlich, dass die Beklagte nicht bloss einen Zahlungsauftrag an die Bank erteilt habe,\nsondern sich gegenüber der Klägerin persönlich habe verpflichten wollen. Letzteres wäre nur\ndann zu bejahen, wenn der Kundenberater M.________ den Zahlungsauftrag mit Wissen und\nWollen der Beklagten an die Klägerin übermittelt habe.\n\n"}