{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Oktober 2018 habe die Beklagte die\nAnweisung von H.________ zur Bezahlung von EUR 550'000.00 an die Klägerin\nangenommen. Der Kundenberater M.________ habe den Zahlungsauftrag speziell für die\nBeklagte in englischer Sprache vorbereitet und ihr dessen Inhalt genau erklärt, weshalb ihr\nbestens bekannt gewesen sei, dass sie eine Zahlungsanweisung über EUR 550'000.00 an die\nKlägerin unterzeichnet habe. Danach habe sich der Kundenberater – von der Beklagten\nentsprechend ermächtigt – namens und in Vertretung der Beklagten mit dem die Klägerin\nvertretenden N.________ in Verbindung gesetzt. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2018 habe er\nN.________ unter Beilage des von der Beklagten handschriftlich verfassten Zahlungsauftrags\nüber die bevorstehende Geldüberweisung informiert und sich nach den noch fehlenden\nKontoangaben der Klägerin erkundigt. Gestützt auf diese E-Mail des Kundenberaters und den\nvon der Beklagten verfassten Zahlungsauftrag habe die Klägerin zweifelsohne in guten\nTreuen davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte die Absicht habe, sich ihr gegenüber\nvorbehaltlos zu verpflichten und die in Aussicht gestellte Zahlung tatsächlich auszuführen. Die\nBeklagte habe damit gegenüber der Klägerin die Annahme der Anweisung im Sinne von\nArt. 468 Abs. 1 OR jedenfalls konkludent erklärt und damit einen abstrakten Rechtsgrund für\nihre eigene, persönliche Leistungspflicht an die Klägerin geschaffen (act. 69 E. 2.1).\n\n3.1.2 Demgegenüber bestritt die Beklagte, sich gegenüber der Klägerin in irgendeiner Weise\nverpflichtet zu haben, habe sie doch zu jener keinen Bezug. Aus der E-Mail-Korrespondenz von\nM.________ mit der Klägerin ergebe sich keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten.\nM.________ sei im Wesentlichen der Kundenberater von H.________ und habe in dessen\nAuftrag gehandelt, nicht im Auftrag der Beklagten. Die Kundenberaterin der Beklagten,\nP.________, sei bei der Bank L.________ in Zürich tätig und spreche Russisch. Die Beklagte\nselbst spreche kein Deutsch und nur sehr wenig Englisch. Am Abend des 12. Oktober 2018\nhabe H.________ die Beklagte dazu gedrängt, zur Bank L.________ in Zug zu kommen, wo er\nund M.________ auf die Beklagte gewartet hätten. Auf Wunsch von H.________ habe\nM.________ einen handschriftlichen Zahlungsauftrag vorbereitet, den die Beklagte auf\nDrängen und Druck ihres Ehemanns unterzeichnet habe, ohne genau zu wissen, worum es\ndabei gegangen sei. Die Beklagte habe den Inhalt des angeblichen Zahlungsauftrags nicht\nverstanden. Sie könne sich nicht erinnern bzw. sie bestreite, dass die E-Mail-Adresse von\nN.________, die oberhalb des eigentlichen Schreibens und vollkommen ohne jeglichen Bezug\nzu dessen Inhalt aufgeführt sei, zum Zeitpunkt, als ihr das Schreiben vorgelegt worden sei,\nbereits vorhanden gewesen sei. Die Beklagte habe N.________ zu diesem Zeitpunkt nicht\ngekannt und habe seinen Namen zuvor noch nie gehört. Auch habe die Beklagte zu diesem\nZeitpunkt nichts von der persönlichen Übernahme der Schulden der G.________ in Höhe von\nrund CHF 20 Mio. durch ihren Ehemann sowie dessen Versprechungen gewusst, den Erlös aus\ndem Verkauf der Liegenschaft in I.________ einem Dritten zu übermitteln. Sie habe bei der\nUnterzeichnung des handschriftlichen Überweisungsauftrags von EUR 550'000.00 keinen\nZusammenhang mit dem Verkaufserlös von EUR 680'000.00 [recte: EUR 686'000.00] gesehen.\nBei der Unterzeichnung des Zahlungsauftrags hätten die Kontodetails der angeblichen\nSeite 9/23\n\nBegünstigten gefehlt; diese Angaben hätten gemäss den Ausführungen des Kundenberaters\nnachträglich noch handschriftlich eingesetzt werden sollen. Ein solches Vorgehen sei nicht\nzulässig und der Zahlungsauftrag als solches ohnehin ungültig. P.________ (die\nKundenberaterin der Beklagten) habe am darauffolgenden Montag, 15. Oktober 2018, dieses\nfragwürdige Vorgehen gestoppt und sich geweigert, eine solche Zahlung auszuführen. Sie\nhabe unverzüglich die Beklagte kontaktiert, die ihr bestätigt habe, dass dieser Zahlungsauftrag\nnicht ausgeführt werden solle. Sofern der Zahlungsauftrag überhaupt gültig gewesen wäre, sei\ner von der Beklagten vor Ausführung der Zahlung widerrufen worden. Der Zahlungsauftrag\nentfalte ausserdem keine Wirkung zugunsten Dritter, sondern sei nichts anderes als ein Auftrag\nan die Bank, der kein Rechtsverhältnis zur vermeintlichen Zahlungsempfängerin begründe. Die\nBeklagte habe M.________ weder ermächtigt noch instruiert, mit der Klägerin in Kontakt zu\ntreten. Alles sei von ihrem Ehemann und von M.________ arrangiert worden; deren\nHandlungen – so auch die E-Mail von M.________ vom 12. Oktober 2018 – seien für die\nBeklagte nicht verbindlich. Sie selbst habe keine Kenntnis von dieser E-Mail gehabt und sei\nnicht einmal auf dem Verteiler gewesen. Sie habe rein gar nichts kommuniziert. Sie bestreite,\neine Anweisung ihres Ehemannes angenommen zu haben. Es liege gar keine Anweisung vor\n(act. 69 E. 2.2).\n\n"}