{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Nimmt demgegenüber die\nAngewiesene die Anweisung gegenüber der Anweisungsempfängerin an, verpflichtet sie dies\nzur Zahlung: Gemäss Art. 468 Abs. 1 OR wird die Angewiesene, die der\nAnweisungsempfängerin die Annahme der Anweisung ohne Vorbehalt erklärt, ihr zur Zahlung\nverpflichtet und kann ihr nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen\nVerhältnis oder aus dem Inhalt der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus ihrem\nVerhältnis zum Anweisenden. Mit der von der Angewiesenen gegenüber der\nAnweisungsempfängerin erklärten Annahme entsteht – im Leistungsverhältnis – ein neues\nabstraktes Schuldverhältnis, das nicht vom Rechtsverhältnis zwischen dem Anweisenden und\nder Angewiesenen oder demjenigen zwischen dem Anweisenden und der\nAnweisungsempfängerin abhängig ist. Die Anweisungsempfängerin erhält eine neue,\nselbständige Forderung gegenüber der Angewiesenen, die zu ihrer Forderung gegenüber dem\nAnweisenden aus dem Valutaverhältnis hinzutritt. Die von der Angewiesenen erklärte\nAnnahme ist eine empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die formfrei –\nausdrücklich oder konkludent – erfolgen kann. Auf eine konkludente Annahme darf indes nur\ndann geschlossen werden, wenn die Anweisungsempfängerin aufgrund des\nErklärungsverhaltens der Angewiesenen in guten Treuen davon ausgehen durfte, diese habe\nsich ihr gegenüber zur Zahlung verpflichten wollen. Ob diese Voraussetzung – bei Fehlen\neiner ausdrücklichen Annahmeerklärung – erfüllt ist, ist im Einzelfall unter Würdigung aller\nUmstände zu entscheiden. Dabei ist vor allem von Bedeutung, wie die\nAnweisungsempfängerin aufgrund ihres Wissenshorizonts die Beziehung zwischen dem\nAnweisenden und der Angewiesenen nach Treu und Glauben werten muss und kann.\nAngesichts der mit der Annahme verbundenen Rechtsfolgen für die Angewiesene – d.h. die\nselbstschuldnerische Verpflichtung gegenüber der Anweisungsempfängerin – besteht keine\nVermutung für eine stillschweigende bzw. konkludente Annahme. Die Beweislast für die\nAnnahme trägt die Anweisungsempfängerin (vgl. BGE 135 III 562 E. 3.4 [= Pra 2010 Nr. 39];\n127 III 553 E. 2.e.bb [= Pra 2002 Nr. 43]; Koller, a.a.O., Art. 468 OR N 4-6; Beyeler, a.a.O.,\nArt. 468 OR N 1-7; Bucher, Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. A. 1988, S. 268 f.).\n\n2.5 Soweit die Angewiesene Schuldnerin des Anweisenden ist und ihre Lage dadurch, dass sie\nan die Anweisungsempfängerin Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist\nsie gemäss Art. 468 Abs. 2 OR zur Zahlung an diese verpflichtet. Aus dieser Bestimmung\nkann nur der Anweisende [gegenüber der Angewiesenen] Rechte ableiten. Demgegenüber\nsteht der Anweisungsempfängerin gestützt auf diese Bestimmung kein Forderungsrecht\ngegenüber der Angewiesenen zu, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 468 Abs. 2 OR\nerfüllt sind (vgl. Koller, a.a.O., Art. 468 OR N 11; Lardelli, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar\nOR, 2014, Art. 468 OR N 8).\n\n3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Klägerin gestützt auf eine Anweisung legitimiert\nist, von der Beklagten den eingeklagten Betrag zu fordern.\n\n3.1 Diesbezüglich machten die Parteien vor Kantonsgericht zusammengefasst Folgendes\ngeltend:\n\n3.1.1 Die Klägerin brachte vor, an einer Besprechung vom 4. Oktober 2018 habe H.________ dem\ndie Klägerin vertretenden N.________ angekündigt, er werde die Beklagte zur Bezahlung von\nSeite 8/23\n\n"}