{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Hinzu kommt, dass in aller\nRegel keine Berufungsverhandlung durchgeführt wird, weshalb für das Berufungsverfahren –\nwenn überhaupt – noch mit einer mutmasslichen Parteientschädigung der Beklagten von\nCHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu rechnen und die Sicherheitsleistung auf den\nentsprechenden Betrag festzusetzen ist (vgl. vorne E. 5).\n\n6. Die Sicherheit kann gemäss Art. 100 Abs. 1 ZPO durch Hinterlegung des Betrages bei der\nGerichtskasse bzw. durch Überweisung auf das Konto des Gerichts oder durch Beibringung\neiner selbständigen, unbefristeten, unwiderruflichen und unbedingten Garantie einer in der\nSchweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens erbracht werden. Diese Aufzählung ist abschliessend\n(BGE 141 III 159 E. 4.4).\n\n7. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1\nZPO). Anzumerken bleibt, dass bei diesem Entscheid das Ergebnis des vorliegenden Zwischenverfahrens für die Frage des Unterliegens bzw. des Verfahrensausgangs nach Art. 106\nZPO grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben hat; für die Verteilung der Prozesskosten ist\nvielmehr das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache massgebend (Urteil des\nBundesgerichts 4A_442/2021 E.3.2 [zur Publikation vorgesehen]; Suter/von Holzen, a.a.O.,\nArt. 99 ZPO N 14).\n\n8. Unter den gegebenen Umständen ist die von der Beklagten (sinngemäss) beantragte Sistierung des Verfahrens nicht zweckmässig (Art. 125 ZPO; s. dazu auch Dispositiv-Ziff. 4 der\nPräsidialverfügung vom 2. Februar 2022).\nSeite 7/7\n\nVerfügung\n\n1. Die Klägerin wird verpflichtet, binnen 10 Tagen eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten in der Höhe von CHF 2'000.00 sicherzustellen. Die Sicherheit kann in bar, d.h. durch\nHinterlegung bei der Gerichtskasse des Obergerichts oder Einzahlung dieses Betrages auf\ndas Postkonto Nr. ________ der Gerichtskasse Zug, oder durch eine selbständige, unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank\noder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens\ngeleistet werden. Die Frist ist gewahrt, wenn der Betrag bis spätestens am letzten Tag der\nFrist auf der Gerichtskasse einbezahlt, der schweizerischen Post übergeben oder einem\nPost- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird (Valutadatum) bzw. die Garantie bis\nspätestens am letzten Tag der Frist der Gerichtskasse eingeliefert wird.\n\n2. Über die Prozesskosten des vorliegenden Zwischenverfahrens wird im Endentscheid befunden.\n\n3. Gegen diesen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges\nBeweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich\nnach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des\nEntscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Parteien (an die Klägerin unter Beilage eines Einzahlungsscheins)\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nI. Zivilabteilung\nAbteilungspräsident\n\nlic.iur. P. Huber\nOberrichter\n\nversandt am:\n"}