{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Bürgschaft/Garantievertrag"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:51:52", "Checksum": "8acb5e5f8064206440a042595e72d011", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32\nRegeste:\nForderung | Bürgschaft/Garantievertrag\n\n5. Der Entscheid über die Anordnung der Sicherstellung der Parteientschädigung ergeht in Form\neiner prozessleitenden Verfügung aufgrund einer summarischen Prüfung der Verhältnisse.\nDabei ist die Höhe der Sicherheitsleistung nach der mutmasslichen Parteientschädigung zu\nbemessen, die sich anhand des anwendbaren kantonalen Anwaltstarifs bestimmt\n(vgl. Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 99 ZPO N 14 und Art. 100 ZPO N 6).\n\n5.1 Art. 99 ZPO soll die Beklagte davor schützen, die im Falle des Obsiegens zugesprochene\nParteientschädigung bei der Klägerin nicht eintreiben zu können. Wenn sich diesbezüglich\nSchwierigkeiten abzeichnen, soll die Beklagte – die im Gegensatz zur Klägerin unfreiwillig mit\nProzesskostenrisiken konfrontiert ist – eine Kaution der Klägerin für die Parteientschädigung\nbeantragen können. Vor Leistung dieser Sicherheit mutet das Gesetz der Beklagten prinzipiell\nnicht zu, sich in den Rechtsstreit mit einer kautionspflichtigen Klägerin einlassen zu müssen\n(vgl. Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 99 ZPO N 2; BGE 141 II 554 E. 2.5.1). Dass die Beklagte\nim vorliegenden Verfahren ein solches Prozesskostenrisiko trägt, liegt auf der Hand. Zu beachten ist jedoch, dass eine Kaution grundsätzlich nur für zukünftig anfallende Kosten verlangt werden kann (vgl. Sutter-Somm/Seiler, in Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 99 ZPO N 7; Schmid/Jent-Sørensen, in:\nOberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 100 ZPO N 1;\nRüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 99 ZPO N 5; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 99 ZPO N 12 und\nArt. 100 ZPO N 9 f.; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar,\n2. A. 2014, Art. 99 ZPO N 2; Geiser, Basler Kommentar, 3. A. 2018, Art. 62 BGG N 18; a.M.\nSterchi, a.a.O, Art. 99 ZPO N 9).\n\nDieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesgericht, welches bereits in BGE 140 III 444\ndarauf hingewiesen hat, dass mit der Sicherstellung eine allfällige künftige Parteientschädigung\nsichergestellt werden soll (a.a.O., E. 3.2.2 [Hervorhebung hinzugefügt]). In BGE 141 III 554 hat\nes sodann darauf hingewiesen, dass sich die Parteien [im Berufungsverfahren] bereits im erstinstanzlichen Verfahren gegenüberstehen und daher in der Regel wissen, ob ein Grund vorliegt, der sie gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a-d ZPO zum Beantragen einer Sicherheitsleistung berechtigt. Obsiegt eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise, so muss sie\ngrundsätzlich mit einer Berufung durch die Gegenpartei rechnen. Will sie diesfalls eine Sicherheitsleistung beantragen, so ist es ihr – um ihren Anspruch auf Sicherheit für die Parteikosten\nsicherzustellen – zumutbar, noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung einer Berufung der\nRechtsmittelinstanz ein Sicherstellungsgesuch einzureichen oder zumindest mitzuteilen, sie\nstelle im Falle einer Berufung ein Sicherstellungsgesuch. Dass der Streitwert noch nicht bekannt ist, steht dem nicht entgegen, da der Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung\nnicht beziffert werden muss. Geht bei der Rechtsmittelinstanz tatsächlich eine Berufung ein, so\nhat diese der Berufungsbeklagten eine kurze Frist zur Begründung ihres Gesuchs zu setzen\nund die Berufung der Berufungsbeklagten erst zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen,\nwenn sie das Sicherstellungsgesuch nach Anhörung der Berufungsklägerin abgelehnt hat oder\ndie angeordnete Sicherheit geleistet worden ist. Auch zwischen Einreichung des Gesuchs und\nEntscheid über die allfällige Leistung einer Sicherheit ist es sinnvoll, vorläufig keine weiteren\nParteikosten entstehen zu lassen, welche durch eine Sicherheitsleistung gerade gesichert\nwerden sollen. Zu diesem Zweck hat die Rechtsmittelinstanz mithin die (fristauslösende) Zustellung der Berufung einstweilen aufzuschieben. Auf die dargelegte Weise können die mit\nArt. 312 Abs. 2 ZPO und mit Art. 99 Abs. 1 ZPO verfolgten Ziele in Einklang gebracht werden:\nDie Berufungsbeklagte erhält die Gelegenheit, ihre Parteikosten sicherzustellen, bevor diese\nSeite 6/7\n\nanfallen, und hat gleichzeitig ab Zugang der Berufung eine Frist von 30 Tagen zur Ausarbeitung ihrer Eingabe (wie die Berufungsklägerin für die Ausarbeitung der Berufung), womit die\nWaffengleichheit gewahrt ist. Dem Anspruch einer Berufungsbeklagten nach Art. 99 ZPO kann\nmithin auch unter Beachtung der nicht erstreckbaren, fixen Frist von 30 Tagen ab Kenntnis der\nBerufungsschrift für das Verfassen ihrer Eingabe zum Durchbruch verholfen werden (vgl.\nBGE 141 III 554 E. 2.5.2 f.).\n\n5.2 Im vorliegenden Fall ist die Beklagte nicht in der vom Bundesgericht dargelegten Weise vorgegangen, sondern hat das Sicherstellungsbegehren erst in der Berufungsantwort gestellt.\nAbgesehen davon hätte sie selbst nach Eingang der Berufung noch während mindestens\n10 Tagen Gelegenheit gehabt, ein Gesuch um Sicherheitsleistung zu stellen, nachdem ihr mit\nPräsidialverfügung vom 6. Dezember 2021 die Rechtsmittelbegehren der Beklagten mitgeteilt\nworden waren und dieser Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Berufungsverfahrens angesetzt worden war (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3). Sie hat auch diese Gelegenheit versäumt, weshalb ihr Kautionsanspruch für die Kosten der bereits ausgearbeiteten Berufungsantwort verwirkt ist (vgl. Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 100 ZPO N 10).\n\n"}