{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dieser Zuschlag berechne sich gemäss § 5 i.V. mit § 8 Abs 2 AnwT nach dem ungekürzten Grundhonorar und betrage somit CHF 12'561.00. Die Sicherheitsleistung müsse daher mindestens\nCHF 29'309.00 (zwei Drittel von CHF 25'122.00 + Zuschlag von 50 % auf CHF 25'122.00) betragen. Zudem werde beantragt, die Klägerin zur Leistung einer zusätzlichen Sicherheit in\nHöhe von CHF 12'000.00 für den nicht gedeckten Teil der im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu verpflichten. Mithin habe die Klägerin für die Parteientschädigung der Beklagten eine Sicherheit in Höhe von mindestens CHF 42'000.00 zu leisten.\n\n1.4 Zudem sei das Verfahren bis zur vollständigen Leistung der Sicherheit \"auszusetzen\". Dieser\nUnterbruch rechtfertige sich, nachdem die Beklagte mit der Eingabe vom 31. Januar 2022 die\n30-tägige Frist zur Einreichung der Berufungsantwort eingehalten habe und damit das Prinzip\nder Waffengleichheit durch einen solchen Unterbruch nicht verletzt werde. Gleichzeitig werde\ndie Beklagte vor einem Verlust infolge Uneinbringlichkeit einer Parteientschädigung geschützt;\nSeite 4/7\n\neine solche Entschädigung in ________ durchzusetzen, wäre mit unzumutbaren Aufwendungen und grossen Risiken verbunden.\n\n2. In der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 (act. 76) bringt die Klägerin demgegenüber vor,\ndie Auferlegung einer Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren erscheine mit Blick auf den\nWortlaut von Art. 99 ZPO zumindest fraglich, weshalb das Sicherstellungsbegehren abzuweisen sei. Eventualiter sei die Sicherheitsleistung auf maximal CHF 8'333.00 festzusetzen.\n\nDie Beklagte begründe die Höhe der beantragten Sicherheitsleistung unter anderem mit der\nParteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens. Für eine allfällige Sicherheitsleistung\nim Rechtsmittelverfahren wäre aber einzig die mutmassliche Parteientschädigung des laufenden Rechtsmittelverfahrens (künftige Parteientschädigung) massgebend. Die Beklagte\nverlange weiter, dass für die Berechnung der Parteientschädigung (bzw. Sicherheitsleistung)\nZuschläge erhoben würden. Gemäss § 8 Abs. 1 AnwT liege die Parteientschädigung im\nRechtsmittelverfahren grundsätzlich bei ein bis zwei Dritteln des Grundhonorars, welches in\ndiesem Verfahren CHF 25'000.00 betrage. Die Berufungsschrift sei kurz gehalten und das\nGericht habe in der Verfügung vom 2. Februar 2022 bereits festgelegt, dass kein zweiter\nSchriftenwechsel angeordnet werde (der Klägerin werde lediglich eine Frist zur Ausübung\nihres Replikrechts angesetzt). Entsprechend rechtfertige es sich, die Parteientschädigung\n(und entsprechend auch eine allfällige Sicherheitsleistung) auf ein Drittel des Grundhonorars\nund somit auf maximal CHF 8'333.00 festzusetzen. Die von der Beklagten beantragte Sistierung des Verfahrens erübrige sich, da das Gericht gemäss Verfügung vom 2. Februar 2022\nohnehin zuerst einen Entscheid über die prozessualen Anträgen der Beklagten treffe, bevor\nes der Klägerin eine Frist zur Ausübung ihres Replikrechts ansetze.\n\n3. Dass die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleitung gemäss Art. 11b IPRG und Art. 99\nAbs. 1 lit. a ZPO – auch unter Berücksichtigung staatsvertraglicher Übereinkommen – erfüllt\nsind, wird von der Klägerin zu Recht nicht bestritten (vgl. dazu auch act. 8 E. 5.1). Diese\nSicherstellungspflicht gilt – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 141 III 554 E. 2.5.1 unter Hinweis auf BGE 141 III 155 [nicht publ. E. 1.3];\nRüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 99 ZPO N 4 m.w.H.).\n\n4. Zutreffend ist hingegen der Einwand der Klägerin, dass die ein Rechtsmittel einlegende Partei\nnur zur Sicherstellung der zweitinstanzlichen Parteientschädigung verhalten werden kann (vgl.\nRüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 99 ZPO N 5 a.E.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 592; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Leuenberger/Hasenböhler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 100 ZPO N 11; Sterchi, Berner Kommentar, 2012,\nArt. 99 ZPO N 10). Dem Antrag der Beklagten, wonach die Klägerin zur Leistung einer zusätzlichen Sicherheit in Höhe von CHF 12'000.00 für den nicht gedeckten Teil der im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu verpflichten sei, ist damit von vornherein die Grundlage entzogen. Die Beklagte hätte im Übrigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Erhöhung der Sicherheitsleistung beantragen können, wenn sich das Verfahren in\nnicht vorhergesehenem Mass ausgeweitet und sich die ursprüngliche Kaution voraussichtlich\nals ungenügend erwiesen haben sollte (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 100 ZPO N 3; Suter/von\nHolzen, a.a.O., Art. 100 ZPO N 17).\nSeite 5/7\n\n"}