{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Oktober 2021 (act. 69; Verfahren A3 2019 32) wies das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, eine von der A.________ SA (nachfolgend: Klägerin) gegen\nD.________ (nachfolgend: Beklagte) erhobene Klage auf Zahlung von EUR 550'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2019 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von total\nCHF 21'000.00 wurden der Klägerin auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2). Im Weiteren wurde die Klägerin verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 42'110.70 (MWST inbegriffen) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3.1), und die Gerichtskasse wurde angewiesen, den von\nder Klägerin bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 30'000.00 der Beklagten\nnach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids unter Anrechnung an ihre Parteientschädigung\nauszuzahlen (Dispositiv-Ziff. 3.2).\n\nDer in Dispositiv-Ziff. 3.2 erwähnte Betrag von CHF 30'000.00 geht auf einen Entscheid der\nerstinstanzlichen Referentin vom 19. September 2019 zurück, mit dem die in ________ ansässige Klägerin auf Antrag der Beklagten gemäss Art. 11b IPRG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 lit. a\nZPO verpflichtet wurde, für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten Sicherheit in der\nHöhe von CHF 30'000.00 zu leisten (act. 8).\n\n2. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Oktober 2021 reichte die Klägerin mit\nEingabe vom 1. Dezember 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung ein\nund beantragte im Wesentlichen, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 550'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März\n2019 zu bezahlen (act. 70).\n\n3. In der Folge wurde die Beklagte mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2021 über das\nRechtsmittelbegehren der Klägerin in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, für die Kosten des Berufungsverfahrens innert 10 Tagen einen Vorschuss von\nCHF 21'000.00 zu bezahlen, wobei die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen wurden,\ndass weitere prozessleitende Anordnungen – namentlich die Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und einer allfälligen Anschlussberufung – erst erfolgen würden, nachdem die Klägerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss geleistet habe (act. 71).\n\n4. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss innert Frist bezahlt hatte, wurde der Beklagten\nmit Verfügung vom 17. Dezember 2021 die Berufung der Klägerin zugestellt und diese aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Fristen von 30 Tagen die Berufungsantwort und eine allfällige Anschlussberufung einzureichen (act. 73).\n\n5. In der Berufungsantwort vom 31. Januar 2022 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Berufung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie ausserdem, der Klägerin sei eine\nFrist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von CHF 42'000.00\nanzusetzen und das Verfahren sei bis zur Leistung der Sicherheit \"auszusetzen\" (act. 74).\n\n6. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 (act. 75) wurde die Eingabe der Beklagten vom 31. Januar 2022 der Klägerin zugestellt. Zugleich wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass\nkein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, der Klägerin nach dem Entscheid über die prozessualen Anträge der Beklagten indessen eine Frist zur Ausübung ihres (unbedingten) Re-\nSeite 3/7\n\nplikrechts angesetzt werde. Zudem wurde die Klägerin aufgefordert, zu den von der Beklagten gestellten prozessualen Anträgen schriftlich Stellung zu nehmen (act. 75). Die Klägerin\nkam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 11. Februar 2022 nach und beantragte, die prozessualen Anträge der Beklagten seien abzuweisen (act. 76).\n\nErwägungen\n\n1. Zur Begründung ihrer prozessualen Anträge brachte die Beklagte zusammengefasst Folgendes vor (act. 74 Rz 3-13):\n\n1.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO habe die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei\nfür deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten hat, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz\nin der Schweiz habe. Die Klägerin habe ihren Sitz in ________, sodass der Kautionsgrund\nvon Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO grundsätzlich erfüllt sei. Zudem bestünden im vorliegenden Fall\nkeine staatsvertraglichen Übereinkommen, welche die Klägerin von der ihr allein wegen des\nausländischen Sitzes auferlegten Pflicht zur Sicherheitsleistung entbinden würden. Demzufolge sei dem Antrag der Beklagten zwingend stattzugeben und die Klägerin sei aufzufordern, für die Parteientschädigung der Beklagten Sicherheit zu leisten.\n\n1.2 Im erstinstanzlichen Verfahren sei die Klägerin zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von\nCHF 30'000.00 verpflichtet worden. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 28. Oktober 2021\nhabe die Vorinstanz der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 42'110.70\n(inkl. MWST) zugesprochen. Die zugesprochene Parteientschädigung übersteige die Sicherheitsleistung, weshalb die Sicherheitsleistung zu erhöhen sei.\n\n"}