12. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig. Dieser Entscheid kann später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Uhlmann, Basler Kommentar, 3. A. 2018, Art. 92 BGG N 14 f.). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. Juli 2021 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 100'000.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.