AnwT um 50 % auf CHF 221'708.00 zu erhöhen (§ 8 Abs. 2 AnwT). Dieser Betrag ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren um 50 % auf CHF 110'855.00 zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT), sodass unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT) eine Parteientschädigung von CHF 111'855.00 resultiert, welche die Beklagte der Klägerin zu bezahlen hat. Die Mehrwertsteuer ist aufgrund des ausländischen Sitzes der Klägerin nicht hinzuzurechnen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario).