11.2 Da die Klägerin anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT). Bei einem Streitwert von CHF 77'403'418.35 (vgl. vorne E. 11.1) beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte grundsätzlich CHF 443'417.10 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im vorliegenden Verfahren ist dieses Grundhonorar zunächst gestützt auf § 3 Abs. 3 und 5 AnwT auf ein Drittel (= CHF 147'805.00) zu reduzieren und dann gestützt auf § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT um 50 % auf CHF 221'708.00 zu erhöhen (§ 8 Abs. 2 AnwT).