11. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 11.1 Ausgehend vom massgebenden Streitwert von CHF 77'403'418.35 (USD 77 Mio. umgerechnet per Rechtshängigkeit der Klage [13. Juli 2018]; fxtop.com) rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 100'000.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 sowie § 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG).