Anzumerken bleibt, dass die vorliegende Rechtsfrage aufgrund der einschlägigen Rechtsquellen, der darauf basierenden Judikatur und Literatur sowie der sich bei den Akten befindlichen Gutachten geklärt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mithin kein weiteres Gutachten zum russischen Recht einzuholen, weshalb ihr diesbezüglicher Eventualantrag abzuweisen ist (vgl. Ziff. 3 des Rechtsbegehren; act. 85 Rz 66). Die Berufung Seite 37/38 erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen.