66/1 Ziff. 107). Zwar könnte – wie die Beklagte zutreffend bemerkt (act. 85 Rz 65) – unter Mitwirkung beider Parteien ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ durchgeführt werden. Die Beklagte verkennt allerdings, dass die Klägerin – mangels einer (bestehenden) Schiedsklausel hinsichtlich eines ad-hoc-Schiedsverfahrens – dazu eben nicht verpflichtet ist. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens in J.________ nicht möglich ist, weshalb das Kantonsgericht Zug für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig ist.