Rz 13] auch hinsichtlich der Erfüllbarkeit – nicht staatsvertragsautonom auszulegen [vgl. vorne E. 3.1]; demgegenüber wäre die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs keine Voraussetzung von Art. II Ziff. 3 NYÜ, was die Vorinstanz allerdings auch nicht festgestellt hat [vgl. vorne E. 5.4.1, 6.3 und 7.1.3]). Andererseits kann sich aus einer fehlenden "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 32 Rz 30) – auch keine Verpflichtung der Klägerin zur Einleitung eines solchen ad-hoc-Schiedsverfahrens im Sinne einer Erfüllungshandlung ergeben (vgl. auch act. 66/1 Ziff.