Immerhin postuliert aber auch sie, dass für die Begründung eines ad- hoc-Schiedsverfahrens in J.________ eine neue Schiedsvereinbarung erforderlich wäre (vgl. vorne E. 8.3.2). Mangels einer solchen Vereinbarung muss einerseits auch nicht geprüft werden, ob diese nun hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ ist (act. 83 E. 3.6; act. 85 Rz 18-20, 34-36; act. 90 Rz 29; act. 94 Rz 11 f.; im Übrigen wären diese Begriffe – entgegen der Ansicht der Beklagten [act. 85 Rz 31; act. 92 Rz 13] auch hinsichtlich der Erfüllbarkeit – nicht staatsvertragsautonom auszulegen [vgl. vorne E. 3.1];