Der Begriff der Durchsetzbarkeit ist in beiden Fällen als Oberbegriff einer gültigen, wirksamen und erfüllbaren Schiedsvereinbarung zu verstehen (vgl. in diesem Sinne auch die Beklagte in act. 92 Rz 33), auch wenn der Unterschied zwischen den Begriffen der Durchsetzbarkeit und Erfüllbarkeit in der russischen Sprache – im Vergleich zur deutschen Sprache – geringer sein dürfte bzw. die beiden Begriffe bei der Übersetzung schwieriger auseinanderzuhalten sind (act. 85 Rz 30; act. 92 Rz 20; vgl. die unterschiedlichen Übersetzungen der Wörter исполнено der Art. II Ziff. 3 NYÜ und Art.