9.2 Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 92 Rz 36), prüfte die Gutachterin die Schiedsklausel nur unter Anwendung des russischen Rechts (act. 66/1 Ziff. 12). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Durchsetzbarkeit gemäss russischem Recht nicht auch unter Anwendung des NYÜ bestehen bleiben sollte (vgl. act. 94 Rz 7- 10). Der Begriff der Durchsetzbarkeit ist in beiden Fällen als Oberbegriff einer gültigen, wirksamen und erfüllbaren Schiedsvereinbarung zu verstehen (vgl. in diesem Sinne auch die Beklagte in act.