Namentlich ist auch im Geltungsbereich des NYÜ anerkannt, dass die unterschiedlichen Auslegungsmethoden nach den jeweils anwendbaren nationalen Rechtsordnungen bei der Auslegung von Schiedsvereinbarungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können; insbesondere wenn die Auslegung einerseits – wie im kontinentaleuropäischen Recht regelmässig üblich – vorrangig nach dem tatsächlichen Parteiwillen oder andererseits – wie üblicherweise im Common Law oder eben im russischen Recht – primär nach dem Wortlaut erfolgt (vgl. die "parol evidence rule" [nicht im Sinne einer Beweisregel, sondern im Sinne der wortlautgetreuen Auslegung;