9.1 Auch bei Geltung des NYÜ ist zu respektieren, dass die Auslegung der vorliegenden Schiedsklausel nach russischem Recht keine Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines ad-hoc-Schieds- verfahrens in J.________ zu begründen vermag. Namentlich ist auch im Geltungsbereich des NYÜ anerkannt, dass die unterschiedlichen Auslegungsmethoden nach den jeweils anwendbaren nationalen Rechtsordnungen bei der Auslegung von Schiedsvereinbarungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können;