8.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausführungen der Parteien zum tatsächlichen bzw. hypothetischen Willen der Vertragsparteien und zur damit verbundenen Beweislast als irrelevant, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Vielmehr steht fest, dass aufgrund des Wortlauts der vorliegenden Schiedsklausel bzw. wegen des Fehlens einer Schiedsklausel hinsichtlich eines ad-hoc-Schiedsverfahrens ein solches Schiedsverfahren in J.________ nicht durchgeführt werden kann. Um dies zu ermöglichen, müsste – wie die Gutachterin O.__