Der Vollständigkeit halber bleibt aber festzuhalten, dass diese Erwägung offenkundig zutrifft und die erwähnten "Mechanismen" im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sind, weil die Schweiz das Übereinkommen nicht ratifiziert hat. Zudem wären das Übereinkommen – und damit auch die dort vorgesehenen "Mechanismen" – nur dann anwendbar, wenn die Parteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten gehabt hätten (vgl. Art. I Abs. 1 lit.