Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass die in Art. IV des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 vorgesehenen "Mechanismen" nicht herangezogen werden könnten, da die Schweiz das Übereinkommen nicht ratifiziert habe (act. 83 E. 3.5.5). Diese Auffassung stellen die Parteien im Berufungsverfahren zwar nicht mehr in Frage. Der Vollständigkeit halber bleibt aber festzuhalten, dass diese Erwägung offenkundig zutrifft und die erwähnten "Mechanismen" im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sind, weil die Schweiz das Übereinkommen nicht ratifiziert hat.