431 Abs. 2 des russischen ZGB – ist erst dann zu forschen, wenn die Bestimmung des Inhalts der Schiedsvereinbarung nach der Regel von Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB nicht möglich ist, was z.B. dann der Fall ist, wenn Zweifel an der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Schiedsvereinbarung bestehen (vgl. Ziff. 30 Abs. 3 und 5 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts; vorne E. 3.2.3 und 8.2). Abgesehen davon sind die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel ohnehin erst dann zu prüfen, wenn das Zustandekommen der Klausel nachgewiesen ist (vgl. vorne E. 8.3.2). Seite 35/38