8.4.3 Ungeachtet dieser Neuerungen ist die russische Rechtsprechung bei der Auslegung von Schiedsklauseln aber offensichtlich weiterhin der wortlautgetreuen Auslegung gemäss Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB verhaftet und verfolgt – wie die Gutachterin O.________ festhält – einen "formalistischen Ansatz", was sich auch mit dem Beschluss Nr. 49 des Obersten Gerichts vom 25. Dezember 2018 vereinbaren lässt. Die erwähnten Prinzipien des "favor validitatis" und der "effective interpretation" sind gemäss Ziff.