46. Bei der Auslegung von Vertragsbestimmungen ist das Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines bestimmten Vertrags berechtigt, sowohl die in Art. 431 ZGB ausdrücklich genannten Auslegungsmethoden wie auch solche eines anderen Rechtsakts, der sich aus dem Handelsbrauch oder den Geschäftspraktiken ergibt, als auch andere Auslegungsmethoden anzuwenden. In der Entscheidung gibt das Gericht die Gründe an, aus denen im Zusammenhang mit den Umständen des einzelnen Falles den einschlägigen Methoden zur Auslegung der Vertragsbedingungen Vorrang eingeräumt wurde.