431 Abs. 2 ZGB erfolgt die Auslegung der Vertragsbestimmungen zugunsten derjenigen Partei, deren Gegenpartei den Vertrag erstellt oder den Wortlaut der entsprechenden Bestimmung vorgeschlagen hat, wenn die Vertragsbestimmungen unklar sind und es unmöglich ist, den tatsächlichen gemeinsamen Willen der Parteien auf andere Weise festzustellen. Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass es sich bei einer solchen Gegenpartei um eine Person handelt, die berufsmässig Tätigkeiten im betreffenden Bereich