10 Abs. 5 ZGB festgelegte Vermutung der Angemessenheit und des guten Glaubens der in zivilrechtlichen Beziehungen stehenden Parteien. Lassen die Vertragsbestimmungen mehrere unterschiedliche Auslegungen zu, von denen die eine zur Unwirksamkeit des Vertrags oder zu seiner "Anerkennung" als nicht geschlossen und die andere nicht zu derartigen Folgen führt, so hat in der Regel die Auslegung Vorrang, bei der der Vertrag in Kraft bleibt.