44. Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit oder den Abschluss eines Vertrags geht das Gericht bis zum Beweis des Gegenteils vom Abschluss und der Gültigkeit des Vertrags aus und berücksichtigt die in Art. 10 Abs. 5 ZGB festgelegte Vermutung der Angemessenheit und des guten Glaubens der in zivilrechtlichen Beziehungen stehenden Parteien.