Die Auslegung eines Vertrags darf nicht zu einem Verständnis einer Vertragsbestimmung führen, das die Parteien offensichtlich nicht gewollt haben können. Die Bedeutung einer Vertragsbestimmung ist durch Vergleich mit anderen Vertragsbestimmungen und der Bedeutung des Vertrags als Ganzes zu ermitteln (Art. 431 Abs. 1 ZGB). Die Vertragsbestimmungen sind vom Gericht in ihrem systemischen Zusammenhang und im Hinblick darauf auszulegen und zu berücksichtigen, dass sie vereinbarte Bestandteile eines einzi- Seite 34/38