307 Abs. 3 ZGB), es sei denn, das sich aus der Geschäftspraxis der Parteien und den sonstigen Umständen des Falles eine andere Bedeutung ergibt. Die Vertragsbestimmungen sind so auszulegen, dass eine Vertragspartei keinen Vorteil aus ihrem rechtswidrigen oder unredlichen Verhalten ziehen kann (Art. 1 Abs. 4 ZGB). Die Auslegung eines Vertrags darf nicht zu einem Verständnis einer Vertragsbestimmung führen, das die Parteien offensichtlich nicht gewollt haben können.