431 Abs. 1 ZGB berücksichtigt das Gericht die wörtliche Bedeutung der darin enthaltenen Wörter und Begriffe (wörtliche Auslegung). Diese Bedeutung wird unter Berücksichtigung ihrer im allgemeinen Sprachgebrauch anerkannten Verwendung durch einen im zivilrechtlichen Verkehr vernünftig und redlich handelnden Teilnehmer bestimmt (Art. 10 Abs. 5 und Art. 307 Abs. 3 ZGB), es sei denn, das sich aus der Geschäftspraxis der Parteien und den sonstigen Umständen des Falles eine andere Bedeutung ergibt.