43. Die Vertragsbedingungen sind in einem systematischen Zusammenhang mit den Grundprinzipien des Zivilrechts gemäss Art. 1 ZGB, anderen Bestimmungen des ZGB, Gesetzen und anderen Rechtsakten des Zivilrechts auszulegen (Art. 3 und 422 ZGB). Bei der Auslegung der Vertragsbestimmungen gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB berücksichtigt das Gericht die wörtliche Bedeutung der darin enthaltenen Wörter und Begriffe (wörtliche Auslegung).