8.4.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Oberste Gericht im Beschluss Nr. 49 vom 25. Dezember 2018 zu Fragen über den Abschluss und die Auslegung eines Vertrags in den Ziff. 43-46 wie folgt Stellung bezog (vgl. < https://vsrf.ru/documents/own/?category= resolutions_plenum_supreme_court_russian&year=2018>, besucht am 13. Oktober 2022; übersetzt mit Hilfe von , und , leicht angepasst):