8.4.1 Zwar können Art. 7 Ziff. 9 des Gesetzes Nr. 5338-1 die Prinzipien des "favor validitatis" und der "effective interpretation" entnommen werden (vgl. Kotelnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 59 f.; act. 66/1 Ziff. 68). Nach diesen Prinzipien ist gemeinhin eine (grösstmögliche) geltungserhaltende Auslegung angezeigt, wobei bei zwei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten im Zweifel dasjenige Auslegungsergebnis, welches der Klausel seine Gültigkeit und Durchsetzbarkeit belässt, demjenigen Auslegungsergebnis, welches die Klausel ungültig oder undurchsetzbar werden lässt, vorzuziehen ist (vgl. Plavec, a.a.O., S. 153-156;