von Gutachterin O.________ festgestellten Gültigkeit der Schiedsklausel im Widerspruch zu stehen. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass die Gutachterin die Gültigkeit der Schiedsklausel im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren vor dem "Schiedsgericht M.________" bejaht, zugleich aber unmissverständlich festgehalten hat, dass für ein (neues) ad-hoc-Schiedsverfahren eine neue Schiedsvereinbarung samt Zustimmung zu den neuen ad- hoc-Regeln erforderlich (gewesen) wäre (vgl. act. 66/1 Ziff. 101, 104 und 124).