8.3.1 Wie bereits dargelegt, ist das ausländische Recht entsprechend dem Grundsatz "iura novit curia" vom Gericht von Amtes wegen festzustellen. Dabei ist das Gericht weder an diesbezüglich übereinstimmende Auffassungen der Parteien noch an die Gerichtsgutachten gebunden (vgl. vorne E. 3.1; act. 90 Rz 8; act. 92 Rz 10-12). Die Frage, ob die Schiedsklausel hinsichtlich eines Schiedsverfahrens vor dem "Schiedsgericht M.________" gemäss Art. 8 Ziff. 1 des Gesetzes Nr. 5338-1 als nichtig (null and void), unwirksam (inoperative) oder undurchführbar (incapable of being performed) zu gelten hat (vgl. vorne E. 3.2.1; Yuryev, a.a.O., S. 612 N 18;