8.3 Vorliegend haben die Vertragsparteien nach dem klaren Wortlaut der Schiedsklausel vereinbart, allfällige Streitigkeiten dem "Schiedsgericht M.________" zur Beurteilung vorzulegen. Da die Auslegung nach dem Wortlaut gemäss Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB zum klaren Ergebnis führt, dass die Parteien allfällige Streitigkeiten vor dem "Schiedsgericht M.________" austragen wollten, verbietet es sich, nach einem allenfalls anderslautenden, tatsächlichen Parteiwillen zu forschen. Damit lässt sich der Schiedsklausel mittels Auslegung keine Vereinbarung eines ad-hoc-Schiedsgerichts bzw. ad-hoc-Schiedsverfahrens in J.________ entnehmen.