Art. 431 des russischen ZGB knüpft zur Auslegung eines Vertrags somit in erster Linie an die buchstäbliche Bedeutung des Vertragsinhalts, d.h. an den Wortlaut des Vertrags, an. Dies ist eine schon lange bestehende Besonderheit des russischen Rechts. Nur wenn die Auslegung Seite 32/38