Ist die Bestimmung des Vertragsinhalts nach der im ersten Absatz enthaltenen Regel nicht möglich, ist der tatsächliche gemeinsame Wille der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zu ermitteln. Dabei werden alle erheblichen Umstände in Betracht gezogen, einschliesslich der Verhandlungen und des Schriftwechsels, die dem Vertrag vorausgingen, der zwischen den Parteien üblichen Gepflogenheiten, der Handelsbräuche und des späteren Verhaltens der Parteien.