Bei der Auslegung eines Vertrags hat das Gericht die buchstäbliche Bedeutung der in ihm enthaltenen Wörter und Formulierungen in Betracht zu ziehen. Bei Unklarheit über die buchstäbliche Bedeutung einer Vertragsbedingung wird ihr Sinn aus ihrem Zusammenhang mit anderen Bedingungen und dem Sinn des Vertrags als Ganzem ermittelt.