7 keine Auslegungsregeln – wie z.B. den Grundsatz "favor validitatis" – vor. Vielmehr richtete sich die Auslegung einer Schiedsvereinbarung nach den für alle Verträge geltenden Auslegungsgrundsätzen gemäss Art. 431 des russischen ZGB. Diese Bestimmung lautet wie folgt (gemäss Solotych, Das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation, Erster Teil, 2. A. 1997, S. 237): Artikel 431. Auslegung des Vertrags