Demzufolge sind – wie die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten zu Recht vorbringt (act. 90 Rz 9 und 40-44) – die Auslegungsregeln des schweizerischen Rechts samt der dazugehörigen Rechtsprechung nicht massgebend (vgl. vorne E. 3.1). Dies gilt im Übrigen auch für ausländische Urteile, soweit sie hinsichtlich der Auslegung nicht in Anwendung des russischen Rechts ergingen.