Nichtsdestotrotz ist die diesbezügliche russische Gerichtspraxis aber massgebend für die unter Art. II Ziff. 3 NYÜ zu prüfende Frage, ob eine Schiedseinrede nach russischem Recht hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar (bzw. nichtig, unwirksam oder undurchführbar) ist (vgl. vorne E. 2.2, 3.1 und 3.2.1). Diese Frage betrifft aber primär die Auslegung der Schiedsklausel.